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Fragen und Antworten zum Thema Tauschen und Tauschringe

Eigene Recherchen und die dazu gefunden Antworten. Diese stellen keine Rechtshilfe oder Rechtsberatung dar, sondern dienen nur zur Information. Stand der Info: 01/2010

1) Sozialversicherungsrecht/Sozialgesetzbuch
2) Arbeitsrechtliche Belange
3) Berufs- und Standesrecht
4) Steuerrechtliche Belange
5) Versicherungsrechtliche Belange
6) Haftungsrecht nach BGB
7) Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit
8) Nachsatz



1) Sozialversicherungsrecht/Sozialgesetzbuch

Frage: Bin ich als ALG II oder Sozialhilfeempfänger dazu verpflichtet, meine talentierten Einkünfte und Ausgaben bei der zuständigen Behörde zu melden?
Antwort: Laut geltendem Recht ja.

Frage: Werden diese talentierten Einkünfte auf ALG II/Sozialhilfe angerechnet?
Antwort: Grundsätzlich nein.

2) Arbeitsrechtliche Belange

Meldepflicht beim Arbeitgeber: Solange durch die Tätigkeit im Tauschring die Bereitstellung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitgeber nicht eingeschränkt wird, ist die Teilnahme an einem Tauschring nicht meldepflichtig. Auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung im Tauschring ist nur meldepflichtig, wenn sie Auswirkung auf die Hauptbeschäftigung hat.

3) Berufs- und Standesrecht

Frage: Dürfen Freiberufler (Architekten, Juristen, Steuerberater und Ärzte) ihre Leistungen im Tauschring anbieten?
Antwort: Ja, allerdings müssen sie die dafür vorgeschriebenen Gebührensätze entsprechend ihrer Honorarordnungen verlangen. Gebührenabschläge sind dort festgeschrieben.

Frage: Was dürfen z. B. Ärzte und Krankenschwestern im Tauschring nicht anbieten?
Antwort: Es gibt keine Einschränkungen, sofern die jeweiligen Gebühren-/Honorarordnungen beachtet werden.

Frage: Darf jeder Tauschring-Teilnehmer Steuerberatung oder ähnliches Anbieten?
Antwort: Nein, da diese Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nur dieser Berufsgruppe erlaubt ist. Selbst wenn es nur eine einmalige Tätigkeit wäre, darf sie im Tauschring nur mit den entsprechenden Befähigungen und nur gegen die gültigen Honorarsätze angeboten werden, die allerdings in Talenten umgerechnet werden können.

Frage: Was muss ich beim Anbieten von handwerklichen Leistungen im Tauschring beachten?
Antwort: Handwerksmeister, die offiziell in die Meisterrolle der örtlichen Handwerkskammer eingetragen sind und Mitglied im Tauschring sind, können ihre beruflichen Leistungen im Tauschring gegen Talente anbieten. Das Gleiche gilt für ausgebildete Personen (“Gesellen”). Nähere Informationen bei den Handwerkskammern.

Frage: Welche Bestimmungen gelten für Teilnehmer im Tauschring, die Kinderbetreuung anbieten?
Antwort: Es dürfen ohne Vorbildung nur Kinder einer Familie betreut werden. Wenn Kinder unterschiedlicher Familien betreut werden sollen, so ist eine pädagogische/erzieherische Vorbildung erforderlich.

Frage: Muss ein Tauschring-Teilnehmer für die Betreuung alter Menschen ausgebildet sein?
Antwort: Nein, wenn es um die allgemeine Altenbetreuung oder Haushaltshilfe geht. Ja, wenn Pflegeleistungen angeboten bzw. durchgeführt werden.

Anmerkungen:
In Ländern, in denen eine echte Gewerbefreiheit herrscht, kann jeder Steuerberatung, heilpraktische Behandlungen und andere Dienstleistungen anbieten. In Deutschland gibt es allerdings standesrechtliche Einschränkungen. Man muss gewisse Qualifikationen und Prüfungen nachweisen, bevor man sich z. B. Klempner nennen bzw. dieser Berufsgruppe vorbehaltene Dienstleistungen anbieten darf. Man darf also nur dann “Steuerberatung” anbieten, wenn man auch Steuerberater ist.

Es kann allerdings sein, dass Handwerkskammern ein Auge auf diejenigen werfen, die innerhalb eines Tauschringes bestimmte Dienstleistungen anbieten, die eine Konkurrenz zu Handwerksbetrieben darstellen könnten. Dies könnte an die Ordnungsämter weiter geleitet werden, die über Bußgelder o. ä. entscheiden. Eine solche Konfrontation mit professionellen Handwerkern sollte im Tauschring vermieden werden. Durch eine entsprechende Formulierung und Gestaltung des Angebotes kann man einer Auseinandersetzung mit den Handwerkskammern vorbeugen. Es ist ratsam, anstatt “Reparaturen” “Reparaturhilfen” anzubieten, anstatt “Klempnerarbeiten”, “Hilfe bei Wartung/Reparatur sanitärer Einrichtungen” etc.

4) Steuerrechtliche Belange

Frage: Muss ich meine talentierten Einkünfte versteuern?
Antwort: Ja. Allerdings nur, wenn ich diese Tätigkeit regelmäßig aufgrund meiner Vorbildung oder aus Einkünfteerzielungsabsicht durchführe (ansonsten siehe unter Nachbarschaftshilfe). Hierzu gelten allerdings Gewinnfreibeträge, deren aktuelle Höhe beim Finanzamt zu erfahren ist.

Frage: Ist die Arbeit im Tauschring Schwarzarbeit?
Antwort: Nein, wenn die Versteuerung der Einkünfte beachtet wird.

Frage: Sind Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe steuerpflichtig?
Antwort: Ja. Allerdings nur, wenn der jährliche Freibetrag der Einkünfte für alle ehrenamtliche Tätigkeiten von 2100 Euro pro Jahr (Stand 2010) überschritten wird. Ansonsten erspart der Freibetrag die Angabe in der Steuererklärung.

Frage: Kann ich als Gewerbebetreibender und Mitglied in einem Tauschring ein Tauschring-Mitglied in meinem Betrieb mit talentierten Leistungen bezahlen?
Antwort: Ja. Voraussetzung ist, dass die Sozialabgaben für den Mitarbeiter an die zuständigen Sozialversicherungsträger in Euro überwiesen werden. Der Nettolohn kann ohne Probleme auch talentiert ausbezahlt werden.

Anmerkungen:
Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass Steuern nicht anfallen, da ja kein Geld fließt. Dazu gibt es bei der Besteuerung jede Menge Beispiele, wo ebenfalls ohne Geldfluss eine Steuerpflicht entsteht (z. B. geldwerter Vorteil bei der Einkommenssteuer).

Rechtsbeziehungen entstehen bei Verrechnungsgeschäften erst einmal nur zwischen Käufer und Verkäufer bzw. zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Das Tauschringbüro ist lediglich Verrechnungs- und Vermittlungsstelle. Steuern können bei Verrechnungsgeschäften demzufolge ausschließlich bei Käufer und Verkäufer anfallen.

Solange keine regelmäßigen Einkünfte erzielt werden und innerhalb des Tauschrings erbrachte Dienste lediglich ein Ausmaß annehmen, wie sie sonst unter Nachbarn auch üblich sind, dürften eigentlich keine Steuern anfallen. In jedem Fall hat der Tauschring-Teilnehmer selber für seine SteuerpflichtSorge zu tragen.

5) Versicherungsrechtliche Belange

Frage: Ich habe beim Umzug geholfen, talentierte Einkünfte erzielt und mir ist dabei etwas kaputt gegangen. Muss ich das persönlich zahlen oder übernimmt das meine Haftpflichtversicherung oder muss das der Tauschring übernehmen?
Antwort: Das ist individuell abhängig von den Vertragsbedingungen jedeseinzelnen Falles. Dort ist zu entnehmen, ob Tätigkeiten im Rahmen von Ehrenamt, Freiwilligenarbeit oder Nachbarschaftshilfe mit enthalten sind.

Frage: Bei der Umzugshilfe im Tauschring hat sich jemand den Arm gebrochen. Wer trägt die Kosten?
Antwort: Die Heil- und Behandlungskosten übernimmt zunächst einmal die Krankenkasse. In einigen Fällen kann es sein, dass die gesetzliche Unfallversicherung (etwa die Gemeindeunfallversicherung) vorrangig zum Zuge kommt. Wer sicher gehen will und etwa das Risiko bleibender körperlicher Schäden abdecken möchte, dem sei eine private Unfallversicherung empfohlen.

Frage: Gibt es Versicherungsschutz für Organisations-Leute?
Antwort: Nein. Jede Person ist selbst für ihrenVersicherungsschutz verantwortlich. Einzelne Tauschringe haben eine Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei den inzwischen mit politischer Unterstützung eingeführten Versicherungsprogrammen zum Schutz der Freiwilligenarbeit wurden die Tauschringe bislang kaum berücksichtigt.

6) Haftungsrecht nach BGB

Frage: Muss ein Tauschring-Teilnehmer für die Qualität seiner Leistung haften?
Antwort: Neinim Rahmen der organisierten Nachbarschaftshilfe, sofern keine Tätigkeit mit entsprechender Vorbildung ausgeübt wird. Ja, wenn es sich um eine angemeldete freiberufliche Tätigkeit bzw. ein Gewerbe handelt.

Frage: Müssen die Teilnehmer im Tauschring mit privater Vermögenshaftung rechnen, wenn die Tauschring-Organisation zur Haftung herangezogen werden soll?
Antwort: Ja, sofern es sich um einen Nicht-Eingetragenen-Verein (n.e.V.) handelt.

Frage: Welche juristische Form haben Tauschringe, die nirgends eingetragen sind?
Antwort: Nach § 54 BGB ist jeder Zusammenschluss einer Gruppe ein nicht eingetragener Verein.

Frage: Welche Vorteile haben eingetragene Vereine (e.V.) gegenüber den nicht eingetragenen Vereinen?
Antwort: Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt; ferner besteht das Klagerecht.

Frage: Braucht ein Tauschring eine Haftungsausschlussklausel?
Antwort: Ja. Der Wortlaut sollt unbedingt in den Grundsätzen/Spielregeln bzw. in der Satzung stehen.

Frage: Warum sind Tauschringe nicht gemeinnützig?
Antwort: Weil sie in ihrem Grundsatz eine Einkünfteerzielungsabsicht ihrer Mitglieder/Teilnehmer ermöglichen und somit von den Finanzbehörden in erster Linie als eigenwirtschaftlich betrachtet werden.

Anmerkungen:
Wie bei herkömmlichen Geldgeschäften kann es auch bei Verrechnungsgeschäften zu Konflikten über Art, Menge, Qualität und Lieferzeitpunkt einer Leistung kommen –unabhängig davon, in welcher Währung bezahlt wird. Dabei berühren derartige Interessenkonflikte jeweils ausschließlich Käufer und Verkäufer, weil nämlich Rechtsbeziehungen bei Verrechnungsgeschäften nur zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Leistungserbringer und Leistungsempfänger bestehen. Auf den Haftungsausschluss der Tauschring-Zentrale werden sie bei den Tauschring-Teilnahmebedingungen hingewiesen.

Da aber trotz aller Sorgfalt Haftungsfälle nie ganz auszuschließen sind, ist es ratsam, dass die Teilnehmer eine Haftpflichtversicherung abschließen. Allerdings greift solch eine Versicherung nicht bei gewerblichen Tätigkeiten (z. B. Malerarbeiten, Kfz-Reparaturen etc.).

Versicherungsfachleute empfehlen, eine Zusatzklausel in die Haftpflichtversicherung mit aufnehmen zu lassen.

Jedoch werden auch dadurch nicht alle auftretenden Schäden und Konflikte gelöst. So besteht beispielsweise im Falle einer Schlechterleistung kein Anspruch auf Schadensersatz aus einer Haftpflichtversicherung. Vielmehr deckt eine derartige Versicherung nur Schäden ab, die am Eigentum eines anderen durch schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers entstehen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7) Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit

Oft taucht die Frage auf, ob Tätigkeiten und Leistungen, die im Tauschring erbracht werden, eher Nachbarschaftshilfe sind oder etwa als Schwarzarbeit angesehen werden können.

Die Antwort finden wir im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 3) und in den entsprechenden Gesetzeskommentaren. Dort wird Schwarzarbeit definiert und zur Nachbarschaftshilfe abgegrenzt. Der Begriff der Nachbarschaftshilfe ist gesetzlich aber nicht definiert.

Schwarzarbeit liegt nicht vor, wenn es sich um folgende Leistungen handelt: Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe oder so genannte Selbsthilfe im Wohnungsbau. Ein wichtiges Kriterium für die Nachbarschaftshilfe ist das Prinzip der Gegenseitigkeit. Weitere Kriterien der Indizien, die Nachbarschaftshilfe charakterisieren, sind: Leistungen zwischen Personen in nachbarschaftlicher Nähe (nicht nur direkte Nachbarn, sondern auch “Nachbarn im weiteren Sinne”, d. h. Personen innerhalb eines Stadtviertels oder einer Kleinstadt, einer Familie oder Mitglieder eines örtlichen Vereins oder einer Gesellschaft). Die Unentgeltlichkeit ist keine zwingende Voraussetzung für Nachbarschaftshilfe. Auch im Fall einer Bezahlung kann Nachbarschaftshilfe vorliegen.

Kriterien, die gegen Nachbarschaftshilfe sprechen, sind: Streben nach Gewinn bzw. Leistungen in erheblichem Umfang. Kritisch ist es ebenso bei professionellen Arbeiten bzw. Dienstleistungen in größerem Ausmaß.

8) Nachsatz

Alle hier aufgeführten Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und sind selbstverständlich ohne Gewähr!