Fragen und Antworten zum Thema Tauschen und Tauschringe
Eigene Recherchen und die dazu gefunden Antworten. Diese
stellen
keine Rechtshilfe oder Rechtsberatung dar, sondern dienen nur zur
Information. Stand der Info: 01/2010
1)
Sozialversicherungsrecht/Sozialgesetzbuch
2)
Arbeitsrechtliche Belange
3) Berufs- und
Standesrecht
4) Steuerrechtliche
Belange
5)
Versicherungsrechtliche Belange
6) Haftungsrecht nach
BGB
7)
Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit
8) Nachsatz
1) Sozialversicherungsrecht/Sozialgesetzbuch
Frage:
Bin ich als ALG II oder Sozialhilfeempfänger dazu verpflichtet, meine
talentierten Einkünfte und Ausgaben bei der zuständigen Behörde zu
melden?
Antwort: Laut geltendem Recht ja.
Frage: Werden diese talentierten Einkünfte auf ALG II/Sozialhilfe
angerechnet?
Antwort: Grundsätzlich nein.
2) Arbeitsrechtliche Belange
Meldepflicht beim Arbeitgeber: Solange durch die Tätigkeit im Tauschring die Bereitstellung der Leistungsfähigkeit beim Arbeitgeber nicht eingeschränkt wird, ist die Teilnahme an einem Tauschring nicht meldepflichtig. Auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung im Tauschring ist nur meldepflichtig, wenn sie Auswirkung auf die Hauptbeschäftigung hat.
3) Berufs- und Standesrecht
Frage: Dürfen Freiberufler (Architekten, Juristen,
Steuerberater und Ärzte) ihre Leistungen im Tauschring anbieten?
Antwort:
Ja, allerdings müssen sie die dafür vorgeschriebenen Gebührensätze
entsprechend ihrer Honorarordnungen verlangen. Gebührenabschläge sind
dort festgeschrieben.
Frage: Was dürfen z. B. Ärzte und Krankenschwestern im Tauschring nicht
anbieten?
Antwort: Es gibt keine Einschränkungen, sofern die jeweiligen
Gebühren-/Honorarordnungen beachtet werden.
Frage: Darf jeder Tauschring-Teilnehmer Steuerberatung oder ähnliches
Anbieten?
Antwort:
Nein, da diese Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nur
dieser Berufsgruppe erlaubt ist. Selbst wenn es nur eine einmalige
Tätigkeit wäre, darf sie im Tauschring nur mit den entsprechenden
Befähigungen und nur gegen die gültigen Honorarsätze angeboten werden,
die allerdings in Talenten umgerechnet werden können.
Frage: Was muss ich beim Anbieten von handwerklichen Leistungen im
Tauschring beachten?
Antwort:
Handwerksmeister, die offiziell in die Meisterrolle der örtlichen
Handwerkskammer eingetragen sind und Mitglied im Tauschring sind,
können ihre beruflichen Leistungen im Tauschring gegen Talente
anbieten. Das Gleiche gilt für ausgebildete Personen (“Gesellen”).
Nähere Informationen bei den Handwerkskammern.
Frage: Welche Bestimmungen gelten für Teilnehmer im Tauschring, die
Kinderbetreuung anbieten?
Antwort:
Es dürfen ohne Vorbildung nur Kinder einer Familie betreut werden. Wenn
Kinder unterschiedlicher Familien betreut werden sollen, so ist eine
pädagogische/erzieherische Vorbildung erforderlich.
Frage: Muss ein Tauschring-Teilnehmer für die Betreuung alter Menschen
ausgebildet sein?
Antwort:
Nein, wenn es um die allgemeine Altenbetreuung oder Haushaltshilfe
geht. Ja, wenn Pflegeleistungen angeboten bzw. durchgeführt werden.
Anmerkungen:
In
Ländern, in denen eine echte Gewerbefreiheit herrscht, kann jeder
Steuerberatung, heilpraktische Behandlungen und andere Dienstleistungen
anbieten. In Deutschland gibt es allerdings standesrechtliche
Einschränkungen. Man muss gewisse Qualifikationen und Prüfungen
nachweisen, bevor man sich z. B. Klempner nennen bzw. dieser
Berufsgruppe vorbehaltene Dienstleistungen anbieten darf. Man darf also
nur dann “Steuerberatung” anbieten, wenn man auch Steuerberater ist.
Es
kann allerdings sein, dass Handwerkskammern ein Auge auf diejenigen
werfen, die innerhalb eines Tauschringes bestimmte Dienstleistungen
anbieten, die eine Konkurrenz zu Handwerksbetrieben darstellen könnten.
Dies könnte an die Ordnungsämter weiter geleitet werden, die über
Bußgelder o. ä. entscheiden. Eine solche Konfrontation mit
professionellen Handwerkern sollte im Tauschring vermieden werden.
Durch eine entsprechende Formulierung und Gestaltung des Angebotes kann
man einer Auseinandersetzung mit den Handwerkskammern vorbeugen. Es ist
ratsam, anstatt “Reparaturen” “Reparaturhilfen” anzubieten, anstatt
“Klempnerarbeiten”, “Hilfe bei Wartung/Reparatur sanitärer
Einrichtungen” etc.
4) Steuerrechtliche Belange
Frage: Muss ich meine talentierten Einkünfte versteuern?
Antwort:
Ja. Allerdings nur, wenn ich diese Tätigkeit regelmäßig aufgrund meiner
Vorbildung oder aus Einkünfteerzielungsabsicht durchführe (ansonsten
siehe unter Nachbarschaftshilfe). Hierzu gelten allerdings
Gewinnfreibeträge, deren aktuelle Höhe beim Finanzamt zu erfahren ist.
Frage: Ist die Arbeit im Tauschring Schwarzarbeit?
Antwort: Nein, wenn die Versteuerung der Einkünfte beachtet wird.
Frage: Sind Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe
steuerpflichtig?
Antwort:
Ja. Allerdings nur, wenn der jährliche Freibetrag der Einkünfte für
alle ehrenamtliche Tätigkeiten von 2100 Euro pro Jahr (Stand 2010)
überschritten wird. Ansonsten erspart der Freibetrag die Angabe in der
Steuererklärung.
Frage: Kann ich als Gewerbebetreibender und
Mitglied in einem Tauschring ein Tauschring-Mitglied in meinem Betrieb
mit talentierten Leistungen bezahlen?
Antwort: Ja. Voraussetzung
ist, dass die Sozialabgaben für den Mitarbeiter an die zuständigen
Sozialversicherungsträger in Euro überwiesen werden. Der Nettolohn kann
ohne Probleme auch talentiert ausbezahlt werden.
Anmerkungen:
Es
ist ein Irrtum anzunehmen, dass Steuern nicht anfallen, da ja kein Geld
fließt. Dazu gibt es bei der Besteuerung jede Menge Beispiele, wo
ebenfalls ohne Geldfluss eine Steuerpflicht entsteht (z. B. geldwerter
Vorteil bei der Einkommenssteuer).
Rechtsbeziehungen
entstehen bei Verrechnungsgeschäften erst einmal nur zwischen Käufer
und Verkäufer bzw. zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger.
Das Tauschringbüro ist lediglich Verrechnungs- und Vermittlungsstelle.
Steuern können bei Verrechnungsgeschäften demzufolge ausschließlich bei
Käufer und Verkäufer anfallen.
Solange keine regelmäßigen
Einkünfte erzielt werden und innerhalb des Tauschrings erbrachte
Dienste lediglich ein Ausmaß annehmen, wie sie sonst unter Nachbarn
auch üblich sind, dürften eigentlich keine Steuern anfallen. In jedem
Fall hat der Tauschring-Teilnehmer selber für seine SteuerpflichtSorge
zu tragen.
5) Versicherungsrechtliche Belange
Frage:
Ich habe beim Umzug geholfen, talentierte Einkünfte erzielt und mir ist
dabei etwas kaputt gegangen. Muss ich das persönlich zahlen oder
übernimmt das meine Haftpflichtversicherung oder muss das der
Tauschring übernehmen?
Antwort: Das ist individuell abhängig von
den Vertragsbedingungen jedeseinzelnen Falles. Dort ist zu entnehmen,
ob Tätigkeiten im Rahmen von Ehrenamt, Freiwilligenarbeit oder
Nachbarschaftshilfe mit enthalten sind.
Frage: Bei der Umzugshilfe im Tauschring hat sich jemand den Arm
gebrochen. Wer trägt die Kosten?
Antwort:
Die Heil- und Behandlungskosten übernimmt zunächst einmal die
Krankenkasse. In einigen Fällen kann es sein, dass die gesetzliche
Unfallversicherung (etwa die Gemeindeunfallversicherung) vorrangig zum
Zuge kommt. Wer sicher gehen will und etwa das Risiko bleibender
körperlicher Schäden abdecken möchte, dem sei eine private
Unfallversicherung empfohlen.
Frage: Gibt es Versicherungsschutz für Organisations-Leute?
Antwort:
Nein. Jede Person ist selbst für ihrenVersicherungsschutz
verantwortlich. Einzelne Tauschringe haben eine
Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei den inzwischen mit
politischer Unterstützung eingeführten Versicherungsprogrammen zum
Schutz der Freiwilligenarbeit wurden die Tauschringe bislang kaum
berücksichtigt.
6) Haftungsrecht nach BGB
Frage: Muss ein Tauschring-Teilnehmer für die Qualität seiner
Leistung haften?
Antwort:
Neinim Rahmen der organisierten Nachbarschaftshilfe, sofern keine
Tätigkeit mit entsprechender Vorbildung ausgeübt wird. Ja, wenn es sich
um eine angemeldete freiberufliche Tätigkeit bzw. ein Gewerbe handelt.
Frage:
Müssen die Teilnehmer im Tauschring mit privater Vermögenshaftung
rechnen, wenn die Tauschring-Organisation zur Haftung herangezogen
werden soll?
Antwort: Ja, sofern es sich um einen Nicht-Eingetragenen-Verein
(n.e.V.) handelt.
Frage: Welche juristische Form haben Tauschringe, die nirgends
eingetragen sind?
Antwort: Nach § 54 BGB ist jeder Zusammenschluss einer Gruppe ein nicht
eingetragener Verein.
Frage: Welche Vorteile haben eingetragene Vereine (e.V.) gegenüber den
nicht eingetragenen Vereinen?
Antwort: Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt; ferner
besteht das Klagerecht.
Frage: Braucht ein Tauschring eine Haftungsausschlussklausel?
Antwort: Ja. Der Wortlaut sollt unbedingt in den
Grundsätzen/Spielregeln bzw. in der Satzung stehen.
Frage: Warum sind Tauschringe nicht gemeinnützig?
Antwort:
Weil sie in ihrem Grundsatz eine Einkünfteerzielungsabsicht ihrer
Mitglieder/Teilnehmer ermöglichen und somit von den Finanzbehörden in
erster Linie als eigenwirtschaftlich betrachtet werden.
Anmerkungen:
Wie
bei herkömmlichen Geldgeschäften kann es auch bei
Verrechnungsgeschäften zu Konflikten über Art, Menge, Qualität und
Lieferzeitpunkt einer Leistung kommen –unabhängig davon, in welcher
Währung bezahlt wird. Dabei berühren derartige Interessenkonflikte
jeweils ausschließlich Käufer und Verkäufer, weil nämlich
Rechtsbeziehungen bei Verrechnungsgeschäften nur zwischen Käufer und
Verkäufer bzw. Leistungserbringer und Leistungsempfänger bestehen. Auf
den Haftungsausschluss der Tauschring-Zentrale werden sie bei den
Tauschring-Teilnahmebedingungen hingewiesen.
Da aber trotz
aller Sorgfalt Haftungsfälle nie ganz auszuschließen sind, ist es
ratsam, dass die Teilnehmer eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Allerdings greift solch eine Versicherung nicht bei gewerblichen
Tätigkeiten (z. B. Malerarbeiten, Kfz-Reparaturen etc.).
Versicherungsfachleute empfehlen, eine Zusatzklausel in die
Haftpflichtversicherung mit aufnehmen zu lassen.
Jedoch
werden auch dadurch nicht alle auftretenden Schäden und Konflikte
gelöst. So besteht beispielsweise im Falle einer Schlechterleistung
kein Anspruch auf Schadensersatz aus einer Haftpflichtversicherung.
Vielmehr deckt eine derartige Versicherung nur Schäden ab, die am
Eigentum eines anderen durch schuldhaftes Verhalten des
Versicherungsnehmers entstehen, sofern kein Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
7) Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit
Oft
taucht die Frage auf, ob Tätigkeiten und Leistungen, die im Tauschring
erbracht werden, eher Nachbarschaftshilfe sind oder etwa als
Schwarzarbeit angesehen werden können.
Die Antwort finden
wir im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 3) und in den
entsprechenden Gesetzeskommentaren. Dort wird Schwarzarbeit definiert
und zur Nachbarschaftshilfe abgegrenzt. Der Begriff der
Nachbarschaftshilfe ist gesetzlich aber nicht definiert.
Schwarzarbeit
liegt nicht vor, wenn es sich um folgende Leistungen handelt:
Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe oder so genannte Selbsthilfe im
Wohnungsbau. Ein wichtiges Kriterium für die Nachbarschaftshilfe ist
das Prinzip der Gegenseitigkeit. Weitere Kriterien der Indizien, die
Nachbarschaftshilfe charakterisieren, sind: Leistungen zwischen
Personen in nachbarschaftlicher Nähe (nicht nur direkte Nachbarn,
sondern auch “Nachbarn im weiteren Sinne”, d. h. Personen innerhalb
eines Stadtviertels oder einer Kleinstadt, einer Familie oder
Mitglieder eines örtlichen Vereins oder einer Gesellschaft). Die
Unentgeltlichkeit ist keine zwingende Voraussetzung für
Nachbarschaftshilfe. Auch im Fall einer Bezahlung kann
Nachbarschaftshilfe vorliegen.
Kriterien, die gegen
Nachbarschaftshilfe sprechen, sind: Streben nach Gewinn bzw. Leistungen
in erheblichem Umfang. Kritisch ist es ebenso bei professionellen
Arbeiten bzw. Dienstleistungen in größerem Ausmaß.
8) Nachsatz
Alle hier aufgeführten Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt und sind selbstverständlich ohne Gewähr!